Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wann mache ich mich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort / Unfallflucht strafbar?

Es geht manchmal schneller, als gedacht. Beim unvorsichtigen Ausparken den Spiegel vom Nachbarfahrzeug erwischt oder betrunken einen Unfall gebaut und abgehauen. Jeder, dessen Verhalten – in welcher Form auch immer – zu einem Unfall beigetragen haben könnte, ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, um insbesondere dem Geschädigten, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Der Unfall muss sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet haben. Dazu zählt beispielsweise auch der Supermarktparkplatz.

Wer kann sich einer Unfallflucht strafbar machen?

Jedes motorisierte Fahrzeug, Fußgänger, Radfahrer, Inlineskater, Skater und Beifahrer. In jedem Fall sollten Sie die Wartepflicht erfüllen, da die bloße Möglichkeit, dass Ihr Verhalten zum Unfall beigetragen hat, ausreicht, um diese zu begründen.

Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsunfall?

Warten Sie mindesten 30 Minuten (bei erheblichen Schäden bis 90 Minuten) am Unfallort, wenn der Unfallgegner nicht zugegen ist. Sollte nach Ablauf dieser Zeit noch niemand zum Fahrzeug zurückkehren, dann rufen Sie die Polizei an und melden den Schaden. Ein Zettel bzw. Visitenkarte am Fahrzeug reicht in keinem Fall aus. In jedem Fall können und sollten Sie Ihren Rechtsanwalt mittels Handy von der Unfallstelle anrufen. Dies verhindert spätere Probleme.

Ich habe eine Unfallflucht begangen und bereue dies unmittelbar danach. Was nun?

Konsultieren Sie umgehen unsere Kanzlei, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Das Gesetz baut Ihnen in diesem Fall eine „goldene Brücke“. Sie können bei einer nachträglichen Meldung der Unfallflucht binnen 24h in den Genuss kommen, dass die Strafe durch das Gericht gemildert oder sogar erlassen wird.

Die Tätige Reue wird jedoch nur dann honoriert, wenn

  • der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat,
  • keine Person verletzt wurde,
  • ein Sachschaden von circa 1000 Euro nicht überschritten wurde,
  • Sie als Täter nicht schon bei der Polizei feststehen.

Warum sollte ich unbedingt einen Strafverteidiger bei einer Unfallflucht konsultieren?

Der Rechtsanwalt kann schon im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Dies ist vor allem dann möglich, wenn der Schaden sehr gering ist. Weiterhin kann der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Ohne Aktenkenntnis ist eine optimale Verteidigung vor Gericht fast unmöglich. Der Rechtsanwalt kann gegebenenfalls ein Gutachten für Sie einholen lassen. Das Gutachten klärt dann, ob Sie als Schadensverursacher in Betracht kommen und ob Sie einen Anstoß bemerkt haben müssen.

Die Unfallflucht wird regelmäßig unverhältnismäßig hart von den Gerichten bestraft. Bei einer unentdeckten Unfallflucht bleibt nämlich der Geschädigte oft auf seinem Schaden sitzen. Eine gute Strafverteidigung ist demnach von hoher Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Sie sollten diesbezüglich nichts dem Zufall überlassen.

Was für eine Bestrafung erwartet mich für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Gehen Sie davon aus, dass die Strafgerichte hart bei diesem Delikt durchgreifen. In der Regel können Ersttäter mit einer Geldstrafe eines guten Nettomonatsgehalts (40 Tagessätze aufwärts) und einem Entzug der Fahrerlaubnis bis zu 6 Monaten rechnen und Punkten in Flensburg.

Droht mir ein Führerscheinentzug bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht?

Sanktionen für Führerschein und Fahrerlaubnis können verhängt werden. Am Tattag kann zum Beispiel der Führerschein vorläufig sichergestellt werden und kurze Zeit später ergeht sodann die gerichtliche Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wer Bezahlt die Kosten für die Strafverteidigung?

Bei Verurteilung tragen Sie die Kosten. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten.

Lassen Sie jedoch einen Rechtsanwalt überprüfen, ob im Einzelfall Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung die Beauftragung des Rechtsanwalts übernimmt.

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