Ermittlungsverfahren – Tipps und Tricks

Ermittlungsverfahren, Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Ermittlungsverfahren und polizeiliche Vorladung

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem sogenannten Anfangsverdacht einer Straftat. In dem Ermittlungsverfahren muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Nach Abschluss der Ermittlungen bekomme ich als Strafverteidiger die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine sog. Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. Bei einer hohen Anzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit oder Einstellung gegen Geldauflage.

Die Staatsanwaltschaft kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, wie die Verteidigung sich die Verfahrensbeendigung vorstellt).

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

Sie haben vom Gericht ein Schreiben bekommen, mit dem Sie aufgefordert werden, binnen einer Frist einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens / Ihrer Wahl zu benennen? Ansonsten wird Ihnen ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeordnet? Wir vertreten Sie auch im Wege der Pflichtverteidigung.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung gegen erstinstanzliche Urteile oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Übersicht zum Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren

Ermittlungsverfahren

(Polizei & StA)

Zwischenverfahren

(Gericht)

Hauptverhandlung

(Gericht)

Bezeichnung des Mandanten

 

 

Beschuldigter

(…in dem Ermittlungsverfahren gegen….)

Angeschuldigter

(…in dem Strafverfahren gegen…)

Angeklagter

(…in dem Strafverfahren gegen…)

Welche Behörden bzw. Personen sind beteiligt?
  • Polizei
  • Staatsanwaltschaft
  • Amtsgericht

nur bei Beschlüssen (Durchsuchung / Telefonüberwachung / Haftbefehl u.a.)

  • Amtsgericht
  • Schöffengericht
  • Landgericht

 

  • Richter
  • Staatsanwalt
  • Verteidiger & Mdt.
  • Zeugen

Manchmal:

  • Schöffen
  • Bewährungshelfer
  • Jugendgerichtshilfe
Was passiert hier?Polizei ermittelt im Namen der StA, welche Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. Hauptaufgabe: Beschuldigtenvernehmung und Zeugenvernehmung

Amtsgericht wird nur bei bestimmten Maßnahmen einbezogen (s.o.), wenn Gesetz vorsieht, dass ein Richter hierüber entscheidet.

(Richtervorbehalt)

Staatsanwaltschaft hat dem Amtsgericht die Anklage zugestellt mit der Bitte, das Verfahren zu eröffnen.

AG oder LG stellt die Anklage zu mit der Möglichkeit, sich gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens Einwendungen zu erheben.

Dann wird ggf. der Termin bestimmt und alle betroffenen Personen geladen.

Die Richter muss:
Die eine ordnungsgemäße Hauptverhandlung nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung führen.
Welche Aktenzeichen werden vergeben?Polizei:

Tagebuchnummer – Nummer

StA:

Js – Aktenzeichen

AG:

Gs – Aktenzeichen

 

 

Amtsgericht:

Ds – Aktenzeichen

AG: Schöffengericht

Ls – Aktenzeichen

Landgericht:

KLs – Aktenzeichen

 

Immer:

+ Js Aktenzeichen

+ Rechtspflegerzeichen

Amtsgericht:

Ds – Aktenzeichen

AG: Schöffengericht

Ls – Aktenzeichen

Landgericht:

KLs – Aktenzeichen

 

Immer:

+ Js Aktenzeichen

+ Rechtspflegerzeichen

Wie kann das Verfahren enden?Staatsanwaltschaft:

  • klagt die Tat an
  • stellt die Tat ein
  • Erlässt Strafbefehl
Das Gericht:

  • lässt die Anklage zu oder nicht: Wenn nicht, dann zurück an die StA
  • Bei Strafbefehl: Stellt diesen zu oder ordnet sofortige Hauptverhandlung an.
 

  • Urteil
  • Freispruch
  • Einstellung

Warum brauche ich überhaupt einen Verteidiger im Ermittlungsverfahren?

Sich selber in einem Strafverfahren zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt.

Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde.

Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.

Der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können.

Die Gerichte sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“.

Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren.

Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen.

Sollten sie dennoch verurteilt werden, kann der Anwalt Sie über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln umfassend aufklären.

Wie läuft eine anwaltliche Beratung im Strafrecht ab?

Zunächst vereinbaren Sie einen Termin unter 0201- 310 – 4600 mit mir. Dieser kann meist sogar noch am gleichen Tag wahrgenommen werden. Besonders eilige Sachen werden immer bevorzugt bearbeitet.

Sie bringen sodann sämtliche Schriftstücke, welche Sie durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bekommen haben, zu meiner Beratung mit. Bitte vergessen Sie nicht, die Briefumschläge der Schriftstücke aufzubewahren und mitzubringen. Die Akten werden durch mich angefordert. Die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden wird durch uns abgewickelt. Sie sollten demnach zumindest ein Aktenzeichen mitbringen, um die Einsichtnahme zu erleichtern.

Um Sie letztendlich auch optimal verteidigen können, ist es wichtig. dass Sie Vertrauen zu mir aufbauen.

Oft hilft es, wenn Sie sich im Vorfeld Aufzeichnungen machen, um auch nichts zu vergessen. Zum Teil kommt es auf Details an.

Ich nehme mir für Sie soviel Zeit, wie es Ihr Fall benötigt. Das ist die Grundlage einer optimalen Beratung.

Sie werden sodann umfassend zu Ihrem Problem beraten und das weitere Vorgehen wird mit Ihnen abgestimmt. Erörtert werden z.B.: Verschiedene Vorgehensweisen & Verhaltensweisen, Hinweise und Kosten des Verfahrens.

Abschließend erteilen Sie mir Vollmacht, damit ich Sie in dem Strafverfahren vertreten darf.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ein zweiter Besprechungstermin in der Regel erforderlich ist, da die Akte zunächst angefordert werden muss. In diesem wird sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen abgestimmt.

Menü