Strafmilderung oder Absehen von Strafe, § 31 BtMG
Was ist § 31 BtMG?
Der überwiegende Teil der Ermittlungsverfahren wird durch die Aussage von Beschuldigten eingeleitet. Kaum vorstellbar aber wahr. Diese machen dann vom sogenannten 31er Gebrauch. Das ist eine Aussage zu anderen Betäubungsmittelstraftaten, die über den eigenen Tatbeitrag hinausgeht.
Ein Täter wird zum Beispiel nach einer Hausdurchsuchung bzw. nach einem Einfuhrschmuggel durch die Polizei festgenommen. In der ersten Vernehmung werden die Beamten massiv auf den Beschuldigten einwirken. Er soll Namen von Dritten, die im Zusammenhang mit der Tat liegen, benennen. Drogen müssen an- bzw. Verkauft werden. Es ist also logisch, dass die Polizei diese Personen ebenfalls mit einem Verfahren bedenken will.
Die Beamten werden oft das Ziel, dass Sie über Ihre eigene Tat hinaus Angaben machen, mit dem § 31 BtMG begründen: Wenn Sie durch freiwillige Offenbarung Ihres Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über Ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird, dann kann von der Strafe abgesehen werden bzw. diese gemildert werden.
§ 31 BtMG soll den Täter verführen. Wenn dem Täter sodann noch in Aussicht gestellt wird, dass gegen ihn auch Untersuchungshaft angeordnet werden kann (was natürlich in den seltensten Fällen stimmt), dann wird fleißig ausgesagt.
In diesem Zusammenhang kann auch Ihr Name Fallen. Möglicherweise wird der festgenommene sogar offenbaren, wie oft und wie viel er an Sie verkauft hat bzw. er von Ihnen gekauft hat.
Es folgt meist sodann eine Hausdurchsuchung bei Ihnen bzw. Sie erhalten „lediglich“ eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung.
Diese Kette wird erst dann unterbrochen, wenn eine Person bei der Festnahme schweigt. Dies können wir auch nur anraten. Natürlich wird § 31 BtMG von uns regelmäßig als Werkzeug genutzt, um Ihre Strafe zu mildern. Dies aber nur nach eingehender Beratung, Aufklärung und Aktenstudium.
Neben der Telefonüberwachung ist die Aussage von Dritten die häufigste Falle, die einem Dealer bzw. Betäubungsmittelkonsumenten zum Verhängnis werden kann. Unterschätzen Sie diesen Aspekt nicht. In diesem Spiel gibt es keine Freunde.
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, dass hinter der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung eine Aussage eines Dritte steht?
Sie dürfen jetzt auch keinen Fall sich in die „Höhle des Löwen“ begeben, denn Sie können nicht wissen, was ein Dritter über Sie ausgesagt hat.
Verunsichert werden Sie vielleicht Taten zugeben, die sonst nicht aufgedeckt worden wären, wenn Sie einen Verteidiger eingeschaltet hätten. Alles was Sie sagen kann auch gegen Sie verwendet werden. Als Verteidiger sage ich Ihren Vernehmungstermin ab, fordere Ihre Ermittlungsakte an und lasse mich nach Akteneinsicht gezielt schriftlich für Sie zur Sache ein.
Bedenken Sie zudem, dass nicht alle Aussagen, die im Wege des § 31 BtMG getätigt wurden, immer der Wahrheit entsprechen. In unzähligen Verfahren durften wir feststellen, dass es sich um Falschbeschuldigungen handelten bzw. die Angaben übertrieben waren.
Zu Bedenken ist jedoch, dass sich die Person, die den § 31 BtMG für sich genutzt hat, regelmäßig durch die Aussage auch selber belastet. Demnach wird das Gericht der Aussage im Zweifel oft Glauben schenken, denn wenn kein eindeutiges Motiv einer Falschbelastung zu erkennen ist, dann geht man davon aus, dass sich keiner zu Unrecht selbst belasten würde.