Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Wann liegt eine Untreue i.S.v. § 266 StGB vor?
Untreue kann nach dem Gesetz in zwei Alternativen vorliegen:
Missbrauchstatbestand:
Der Täter missbraucht hierbei die ihm eingeräumte Befugnis (kraft Gesetz, Behördenauftrag oder Rechtsgeschäft), über fremdes Vermögen zu verfügen. Die Befugnis i.S.v. Abs. 1 ist die Rechtsmacht, in wirksamer Weise über Vermögensrechte eines anderen durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung zu verfügen oder ihn gegenüber Dritten wirksam zu solchen Verfügungen zu verpflichten. Über fremdes Vermögen verfügt der Täter, wenn der Täter ein Stellvertretungsrecht nach §§164ff BGB oder eine Ermächtigung nach §185 BGB besitzt. Er kann dadurch nämlich das Opfer nach außen hin wirksam vertreten. Dieses eingeräumte Vertretungsverhältnis missbraucht er.
Treuebruchtatbestand:
Der Treubruchtatbestand erfordert eine dem Täter obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, welche durch den Täter verletzt ist.
Wie verhalten sich der Missbrauchs- und Treubruchtatbestand zueinander?
Ist der Missbrauchstatbestand gegeben, so liegt immer auch der Treubruchtatbestand vor. Demnach ist es sinnvoll, Ihre Aufmerksamkeit immer zunächst dem Missbrauchstatbestand zu widmen.
Der Alleinige Unterschied zwischen beiden Tatbeständen liegt darin, dass beim Missbrauchstatbestand der Täter eine rechtliche Verfügungsbefugnis über das Vermögen hat, während beim Treubruchtatbestand ein rein tatsächliches Treueverhältnis ausreicht.
Wie verhält sich eine Untreue z.B. bei einer GmBH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)?
Die nötige „Befugnis“, also Verfügungs- bzw. Verpflichtungsbefugnis, bei einer GmbH ergibt sich aus §§ 6, 35 GmbHG.
Die „eingeräumte“ Befugnis muss sich auf fremdes Vermögen beziehen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach materiellem Zivilrecht. Bei der GmbH ergibt sich die Fremdheit des Vermögens aus § 6 GmbHG.
Weiterhin bedarf es eines Missbrauchs dieser Befugnis. Der Missbrauch besteht in einem rechtswirksamen, aber unrechtmäßigen Gebrauch, der durch das Innenverhältnis beschränkten, im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht.
Bei der Vertretung durch den Geschäftsführer i.S.d. § 35 GmbHG handelt es sich um organschaftliche Vertretung, wobei die Vertretungsmacht des Geschäftsführers den gesamten Außenverkehr umfasst. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet.
Bei Insichgeschäften, § 181 BGB, kann sich die Frage stellen, ob ein Geschäftsführer einer GmbH diese tätigen darf. Grundsätzlich liegt bei einem Geschäftsführer einer GmbH eine Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 37 II GmbHG) vor. Eine Beschränkung kann im Innenverhältnis in Bezug auf den Abschluss von Insichgeschäften, § 181 BGB, § 37 I GmbHG vorliegen.
Gem. § 181 BGB kann der Geschäftsführer bei einem mit ihm abzuschließenden Geschäft die GmbH nicht vertreten (Selbstkontrahierung i.e.S.), desgleichen nicht bei einem Geschäft der GmbH mit einem Dritten, den er ebenfalls vertritt, sei es als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter, sei es als Organ (sog. Mehrheitsvertretung). Grundsätzlich besteht demnach also keine Befugnis, Insichgeschäfte zu tätigen.
Eine Ausnahme, die eine Selbstkontrahierung gem. § 181 BGB zulässt, besteht jedoch dann, wenn es ausschließlich um Erfüllung einer wirksamen Verbindlichkeit geht. Ein Missbrauch einer Befugnis in Folge eines unzulässigen Insichgeschäfts, § 181 BGB ist auch dann nicht gegeben, wenn eine vorgängige Gestattung des Selbstkontrahierens besteht. Eine Gestattung wird weithin als Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bezeichnet. Weiterhin muss auch eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GmbH vorliegen.
Geschäftsführer einer GmbH haben „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt des orderntlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§ 43 I GmbHG). Dazu gehören vor allem die Sicherung der Eigenkapital ersetzenden Darlehen und sonstige Leistungen (§ 32a GmbHG) und die Beachtung der im Innenverhältnis vereinbarten Geschäftsführungsbeschränkungen.