Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung bei unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln.
Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln. Ursprünglich wurde in Holland Cannabis angebaut und sodann in Coffeeshops verkauft. Dieses Szenario gehört längst der Vergangenheit an. Nunmehr wird Gras mittlerweile in NRW und Niedersachsen angebaut, nach Holland exportiert und nach Deutschland – durch die Konsumenten – wieder importiert.
Wann spricht man überhaupt vom Cannabisanbau?
Anbau ist das erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerisches Bemühen (Stichwort: grüner Daumen). Man macht sich aber auch dann bereits des Anbaus von Cannabis strafbar, wenn man Cannabissamen aussäht und dann der Witterung überlässt. Außerdem spricht man auch bei der Aufzucht von nicht wirkstoffhaltigen BtM-Pflanzen von Anbau.
Der Anbau ist gegeben, egal, ob Aufzucht und Pflege zum späteren Konsum erfolgen, ob die Pflanzen als Zierpflanzen dienen, oder ob sie später weiterverarbeitet werden sollen. Außerdem ist es egal, ob eine einzige Pflanzen in einem Blumentopf auf dem Balkon oder eine ganze Plantage angebaut wird. Beides fällt unter den Begriff Anbau, die Strafe bemisst sich dann nach dem Gesamt THC-Gehalt. In einem Wirkstoffgutachten wird der THC Gehalt ermittelt. Bei einem THC Gehalt von über 7,5 g THC wird eine sogenannte nicht geringe Menge angebaut / besessen. Beachten Sie, dass der Gesetzgeber den unerlaubten Anbau / unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (also über 7,5 g THC) mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
Der Anbau von Cannabis von Deutschen im Ausland ist nur dann strafbar, wenn die Handlung auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
Ab wann spricht man von Mittäterschaft und wann von Beihilfe beim Cannabisanbau?
Für die Mittäterschaft reicht bloße Kenntnis vom Cannabisanbau nicht aus. Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken oder Mitwirken am Anbau von Cannabis voraus. Beihilfe liegt bereits vor wenn jemand durch gemeinsame Mietzahlung und Zimmerpflege den Anbau ermöglicht, verstärkt oder erleichtert. Wer es zulässt, dass sein Lebensgefährte im gemeinsamen Garten Cannabis anbaut, macht wegen unerlaubten Anbaus durch Unterlassen schuldig. Wer ohne eigene Anbauinteressen Hilfstätigkeiten vornimmt, z.B. Anbauzubehör beschafft, macht sich ebenfalls wegen Anbaus strafbar.Der Verkauf oder die Weitergabe von Cannabiskochbüchern oder Verkaufskatalogen ist hingegen keine Beihilfe und nicht strafbar.
Strafmaßbeispiele beim Cannabisanbau!
- Der Angeklagte duldete auf seinem Grundstück 8 große Cannabispflanzen (geringe Menge, da unter 7,5 g THC); Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
- Der Angeklagte zog 2 weibliche Cannabispflanzen zum Eigenkonsum auf; 4 Monate Freiheitsstrafe.
- Der Angeklagte baute mehrere Cannabispflanzen zum Eigenverbrauch mit einer Gesamtwirkstoffsmenge von 16,95 g THC an; Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung.
- Der Angeklagte hatte 84 junge Cannabispflanzen einer besonders THC- und ertragsreichen Sorte in einer selbst gebauten automatisierten Indoor – Anlage aufgezogen. Außerdem stand er unter laufender Bewährung; Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten.
Der Erwerb, der Besitz und die Einfuhr von Cannabissamen (die dem unerlaubten Anbau von Cannabis dienen sollen) ist strafbar.