Kanzlei Louis & Michaelis – bundesweite Strafverteidigung
Untersuchungshaft / Haftsachen / Haftbefehl
Haftsachen, wir beraten, vertreten und verteidigen Personen, die sich derzeit in Haft bzw. Untersuchungshaft befinden.
Wir suchen den Inhaftierten in der JVA auf und besprechen das weitere Vorgehen mit diesem. Wir zeigen die Verteidigung des Inhaftierten an, überprüfen die Akten und den Haftbefehl.
Wann muss man damit rechnen, in Untersuchungshaft zu kommen?
Sie müssen einer Tat dringend tatverdächtig sein und es muss ein Haftgrund bestehen.
Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist.
Haftgründe sind: eine schwere Straftat, Flucht, Sich-Verborgen-Halten und Verdunklungsgefahr.
Familienmitglieder können Einzelbesuchserlaubnisse bekommen. Telefongespräche werden jedoch nur im Einzelfall genehmigt. Sie (oder Ihre Familie) sollten umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wenn Sie in Untersuchungshaft kommen sollten.
Rufen Sie mich unter 0201 – 310 460 – 0 an, um umgehend eine Besuchserlaubnis für die JVA beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken. Wenige Stunden später kann ich dann den Betroffenen im Gefängnis besuchen und beraten.
Wie lange darf eine Untersuchungshaft denn angeordnet werden?
In der Regel können Sie bis sechs Monate, wenn der Haftbefehl nicht schon davor außer Kraft gesetzt wird, in Untersuchungshaft festgehalten werden.
Sollten die Voraussetzungen (s.o.) nicht mehr vorliegen oder eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen, dann wird der Haftbefehl aufgehoben und Sie kommen frei.
Bei umfangreichen und schwierigen Ermittlungen können Sie jedoch über die sechs Monate hinaus festgehalten werden.
Wie kann ich mich (oder mein Verteidiger sich) gegen die Untersuchungshaft zur Wehr setzen?
Untersuchungshaft setzt voraus, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde. Diesen erlässt der Haftrichter, welchem Sie nach Ihrer Festnahme durch die Polizei zugeführt werden.
Durch die Haftprüfung wird der Haftbefehl geprüft. Sollte der Haftrichter diesen jedoch nicht aufheben, kann gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Haftbeschwerde eingelegt werden. Genau hierbei hilft Ihnen meine Erfahrung.
Sollten Sie länger als drei Monate in Untersuchungshaft sein und von einer Haftbeschwerde bzw. Haftprüfung keinen Gebrauch gemacht haben, wird automatisch eine Haftprüfung eingeleitet. Den Haftprüfungsantrag begründe ich schriftlich und werde Sie zu dem Haftprüfungstermin begleiten.
Zu Einzelheiten der Haftprüfung wenden Sie sich an mich. Ich beantrage grundsätzlich sofort eine Haftprüfung bei Übernahme des Mandats, um nicht wertvolle Zeit zu verschenken. In einigen Fällen kann ich erwirken, dass Sie wieder aus der Haft entlassen werden.
Dringender Tatverdacht als Haftgrund:
Sie müssen der Tat „dringend verdächtig“ sein. Selbstredend ist dies Auslegungssache und wird durch mich mittels Hinzuziehung der Ermittlungsakte überprüft. Ich prüfe also, ob eine „erhebliche“, „große“ oder „hohe“ Wahrscheinlichkeit besteht, dass Sie der Täter sind.
Entscheidend ist diesbezüglich der aktuelle Ermittlungsstand. Natürlich kann hierbei der Strafverteidiger die bisherigen Ermittlungen gegen Ihre Person in Frage stellen und dem Haftbefehl seine Grundlage entziehen.
Der Tatverdacht muss sich nämlich auf bestimmte Tatsachen stützen. Bloße Vermutungen der Ermittlungsbehörden reichen in keinem Fall aus.
Haftgrund der Flucht:
Fast formelhaft wird dieser Haftgrund bei Ausländern bejaht. Es lassen sich immer familiäre Beziehungen ins Heimatland (z.B. Polen, Russland, Albanien, Rumänien usw.) zurückverfolgen, welche den Ermittlungsbehörden eine Rechterfertigung der Annahme liefert, dass Sie sich absetzen werden, um einer Bestrafung zu entgehen.
Haftprüfungen werden oft mit dem Argument abgelehnt, dass Sie sich bei der zu erwartenden hohen Bestrafung (z.B. eine Freiheitsstrafe, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann), potentiell ins Ausland absetzen könnten. Die Ergebnisse, welche ich in Strafverfahren regelmäßig erziele, zeigen genau das Gegenteil. Durch eine geschickte Verteidigung kann oft noch eine Bewährungsstrafe, bzw. eine Freiheitsstrafe, welche sodann mit einem Stellungsbefehl in einem örtlichen offenen Vollzug vollzogen werden kann, erwirkt werden.
In diesem Zusammenhang zeige ich immer Ihre meist engen Bindungen zu Ihrer Frau/Ihrem Mann, Ihren Kindern, Freunden und Bekannten in Deutschland auf. Möglicherweise haben Sie auch einen festen Beruf welchen Sie ausüben. Die Straferwartung kann, wie die vorbezeichneten Ausführungen zeigen, ebenfalls geringer sein, als zunächst angenommen.
Welche Rechtsbehelfe kann ich als Rechtsanwalt für Sie einlegen?
- Haftprüfung
- Haftbeschwerde
- Verlegung in den offenen Vollzug
- Beschwerde gem. § 108 StVollzG
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 109ff. StVollzG
- Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23ff. EGGVG
- Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 41 GG