Geldwäsche, § 261 StGB

Kanzlei Louis & Michaelis Rechtsanwälte und Strafverteidiger

Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche. Ein oft gehörter, aber nie verstandener Begriff. Mann wäscht Geld, welches schmutzig ist. Folgende Definition hilft weiter:

Geldwäsche ist das Verbergen, Verschleiern der Herkunft, Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls der Einziehung oder der Sicherstellung eines aus einem Verbrechen eines anderen oder aus bestimmten Vergehen eines anderen herrührenden Gegenstandes.

Wo kommt das zu waschende Geld meist her?

Rauschgifthandel, Zigarettenschmuggel, Rotlichtmilieu, Internetkriminalität

Wie läuft Geldwäsche ab? Beispiel aus der Praxis:

X ist Kokainhändler und verkauft ein Kilogramm Kokain. Den daraus erzielten Gewinn will er nicht einfach so ausgeben, um kein Aufsehen zu erregen. X eröffnet eine Kneipe und gibt an, dass die Gewinne, welche eigentlich aus dem Kokainhandel stammen, durch den Ausschank von Getränken und Bewirtung erzielt wurde.

Warum kommt die Polizei Geldwäschern regelmäßig auf die Schliche?

Wir bleiben bei unserem Beispiel mit dem X.

X müsste sich, um die Gewinne aus seiner Kneipe zu rechtfertigen, diese auf regelmäßig betreiben. X muss sich jedoch auch um seine Drogengeschäfte kümmern. Keine Gäste bedeutet auch kein Umsatz. Schnell werden Fragen gestellt, wo denn das ganze Geld plötzlich herkommt. X steht in Verdacht, Geldwäsche zu betreiben.

Geldwäsche: Eine Tat von organisierter Wirtschaftskriminalität?

Wenn man an Geldwäsche denkt, dann assoziiert man damit die Mafia, Bandenstrukturen und riesige Summen an Geld. Nur organisierte Wirtschaftskriminelle begehen Geldwäsche. Dies ist ein Irrglaube. Geldwäsche kann jeder Bürger betreiben.

Wenn Sie in möglicher Kenntnis der illegalen Herkunft derartiger Mittel Geld von einem Dritten annehmen, und sei es als angemessene Bezahlung für eine korrekt erbrachte Leistung, dann machen Sie sich wegen Geldwäsche strafbar. Dies gilt für jede Branche. Sollten Sie Zweifel an der Herkunft des Ihnen übergeben Geldes haben, dann nehmen Sie lieber Abstand von dem Geschäft. Im Zweifel müssen Sie sich mit dem Vorwurf der Geldwäsche auseinandersetzen. Auch Banken und Sparkassen erstatten Verdachtsanzeigen wegen Geldwäsche, wenn größere Summen Bargeld (in der Regel ab 10.000 €) auf ein Konto eingezahlt werden oder plötzlich besonders viele Bargeldgeschäfte über ein Konto abgewickelt werden.

Geldwäsche – Ein lohnenswertes Geschäft?

Geldwäsche bedeutet, dass regelmäßig ein hoher Aufwand betrieben werden muss, um das Geld gründlich zu waschen. Je komplexer und undurchschaubarer die Geschäftsstruktur, desto größer ist auch die Chance, dass die Geldwäsche unerkannt bleibt. Die eingebrachten Einnahmen müssen selbstverständlich auch versteuert werden. Dies führt zu einem Verlust.

Der Aufwand wird dennoch betrieben, weil letztendlich der Täter auch das Geld ausgeben will. Das kann er nicht, wenn es offensichtlich aus dubiosen Quellen stammt. Geldwäsche, wie andere Straftaten in Deutschland, lohnt sich unterm Strich jedoch deshalb nicht, weil die deutschen Ermittlungsbehörden einfach sehr gewissenhaft arbeiten. Die gute Aufklärungsquote der Polizei spricht gegen den Erfolg einer Geldwäsche.

Wie wird Geldwäsche bestraft?

Mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein leichtfertiger Verstoß gegen das Strafgesetz wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet.

Wann wird Geldwäsche bestraft? (Gesetzeswortlaut)

Der Gesetzeswortlaut der Geldwäsche ist lang, zäh und nicht besonders gut gelungen. Geldwäsche ist ein komplexes Thema, welches nicht durch ein paar Sätze geregelt werden kann:

  1. Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

    1. Verbrechen,
    2. Vergehen nach
      1.  § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 334,
      2.  § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
    3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,
    4. Vergehen
      1. nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,
      2. nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,

      die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und

    5. Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.
      Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.
  2. Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
    1. sich oder einem Dritten verschafft oder
    2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
  5. Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  6. Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
  7. Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
  8. Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
  9. Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer
    1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
    2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

    Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.

  10. Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.

Was ist leichtfertige Geldwäsche, § 261 Absatz 5 StGB?

In der Praxis machen sich häufig sogenannte Finanzagenten wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar.

Haben Täter (meist Tätergruppen) mittel rechtswidrig erlangter Zugangsdaten Geld erlangt, muss es Ihnen auf irgendwie zufließen. Eine Überweisung auf das eigene Konto kommt (natürlich) nicht in Betracht. Sogenannte Finanzagenten (meist ahnungslos über Anzeigen angeworbene Personen) stellen den meist organisierten Banden ihr Konto zu Verfügung, damit diese unrechtmäßig erlangte Gelder über die Konten der Finanzagenten weiterverschieben können. Die Finanzagenten erhalten dann für das zur Verfügung stellen ihres Kontos eine Provision. Die Hintermänner bleiben in den meisten Fällen im Verborgenen und treten mit den Finanzagenten nur via Email in Kontakt. Während die sogenannten Finanzagenten sich oft wegen Beihilfe zum Betrug /Erpressung und oder der leichtfertigen Geldwäsche zu verantworte haben, bleiben die Hintermänner in den meisten Fällen unbekannt.

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