Fahrlässige Körperverletzung

Wann begehe ich eine fahrlässige Körperverletzung?

Eine fahrlässige Körperverletzung begeht, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht.

Wie wird fahrlässige Körperverletzung bestraft?

Fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

praxisrelevante Fälle

In der Praxis spielt die fahrlässige Körperverletzung eine große Rolle im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten (fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr) aber auch im Rahmen der Tierhalterhaftung (fahrlässige Körperverletzung durch Hundebiss).

Nehmen Sie Ihre Rechte wahr. Machen Sie keinen Angaben zu dem Vorwurf des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG. Beauftragen Sie einen Strafverteidiger, der sich auf die Verteidigung von Betäubungsmittelverfahren spezialisiert hat.

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.
Menü