Diebstahl

Wenn Sie einen Diebstahl begangen haben oder bereits eine Anklageschrift wegen Diebstahl erhalten haben, ist es Zeit zu handeln.

Wann mache ich mich überhaupt wegen Diebstahl strafbar?

Diebstahl, ist die Wegnahmen einer fremden beweglichen Sache, die ich einem anderen in der Absicht wegnehme,  die Sache mir oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beweglich ist jede Sache die tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Wegnahme  ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

Der Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Ob Gewahrsam auf rechtmäßige oder rechtswidrige Weise begründet wird, hat keinerlei Einfluss auf seinen Bestand. Maßgeblich sollen die Umstände des Einzelfalls und die Anschauung des täglichen Lebens sein.

Der Gewahrsam ist gebrochen, wenn  die  Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers geschieht.

Neuer, eigener Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter bzw. ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.

Zueignungsabsicht eines Diebstahls verlangt die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Weil es nur auf Zueignung ankommt, braucht keine Bereicherung erstrebt zu werden. Weil es nur auf die Absicht ankommt, braucht eine Zueignung nicht tatsächlich eingetreten sein.

Zueignung einer Sache ist die Begründung des Eigenbesitzes mit dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Erforderlich sind daher sowohl ein objektives Element (Sachherrschaft) als auch ein subjektives Element (Wille eigentümerähnlicher Verfügung). Voraussetzung ist eine dauernde Enteignung des Berechtigten sowie, eine zumindest vorübergehende, Aneignung, durch den Wegnehmenden oder einen Dritten.

Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Fahrlässiger Diebstahl steht nicht unter Strafe.

Wie hoch kann ich für Diebstahl bestraft werden?

Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lassen Sie sich diesbezüglich anwaltlich beraten, denn es gibt keine „Bestrafungstabellen“, um die Höhe der Bestrafung nachzusehen.

Erwachsenen Ersttäter müssen im Regelfall mit einer Bestrafung ab 15 Tagessätzen rechnen, wenn das Verfahren nicht (z.B. wegen Geringfügigkeit) eingestellt wird.

Was habe ich für eine Strafe zu erwarten?

Bei einem erwachsenen Ersttäter kann im Falle des Diebstahls geringwertiger Sachen in der Regel eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung herbeigeführt werden. In der Praxis taucht der Diebstahl geringwertiger Sachen häufig im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität auf. Es gibt aber auch Diebstahlshandlungen bei denen finanzielle Not keine Rolle spielt.

Bedenken Sie jedoch, dass Sie auch für Diebstahl ins Gefängnis gehen können. Der Diebstahl wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Die Gerichte sind bei Wiederholungstätern nicht mehr gnädig. Dies gilt insbesondere für Auto- und Wohnungseinbrüche, also einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Hier sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Ich habe nur eine Kleinigkeit gestohlen. Werde ich dafür bestraft?

Wenn der Diebstahlswert unter ca. 50 Euro liegt, dann wird das Verfahren in der Regel außergerichtlich beigelegt werden. Dies gilt jedoch nur in der Regel für den Ersttäter. Eine Einstellung, wegen Geringfügigkeit, liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft.

Sie sollten einen Verteidiger wählen, um eine Einstellung bei der Staatsanwaltschaft zu erwirken.

Sie wurden beim Ladendiebstahl erwischt oder haben eine Vorladung zur Polizei erhalten?

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts des Diebstahls erhalten haben, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.
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