Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung

Was ist Versicherungsmissbrauch?

Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB, ist der Vorfeldtatbestand des Betruges (Versicherungsbetrug).

Wie mache ich mich wegen Versicherungsmissbrauch strafbar?

Durch das Beschädigen, Zerstören, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigen, Beiseite schaffen oder einem anderen Überlassen einer versicherten Sache, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.

Die Sache muss gegen Untergang / Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versichert sein. Es muss ein wirksamer Versicherungsvertrag bestehen. D.h. es muss ein förmlicher Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Versicherungsvertrag anfechtbar oder gar nichtig ist oder der Versicherungsnehmer die Versicherungsbeiträge nicht zahlt.

§ 265 StGB erfasst allein Sachversicherungen (z.B. Glasversicherung) nicht aber  Haftpflichtversicherungen oder Unfallversicherungen, da hier keine konkreten „Sachen“ versichert sind. Es ist nicht erforderlich, dass später eine Schadensmeldung an die Versicherung abgegeben wird (dann käme möglicherweise ein versuchter Betrug in Betracht) oder es sogar zur Auszahlung der Versicherungssumme kommt (dann käme möglicherweise ein vollendeter Betrug in Betracht).

Wer kann Täter sein?

Täter kann der Eigentümer der Sache sein, der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Dritte.

Welche Absicht muss der Täter verfolgen, um sich strafbar zu machen?

Neben der vorsätzlichen Tatbegehung muss der Täter auch die Absicht haben, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen.

Ist Versicherungsmissbrauch ein Kavaliersdelikt?

Nein. Versicherungsmissbrauch ist ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Auch der Versuch ist strafbar!

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