Ermittlungsverfahren | Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Meine Mandanten wissen oft nicht, dass die Einfuhr von Drogen mit hohen Strafen geahndet wird.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Frage, wie Sie für eine Einfuhr von illegalen Drogen in die Bundesrepublik Deutschland zu bestrafen sind, welche Art von Drogen Sie eingeführt haben. Die gängigsten Betäubungsmittel sind:
- weiche Drogen: Marihuana / Haschisch (der Umgang mit Cannabis wird im Konsumcannabisgesetz – KCanG geregelt).
- mittelgefährliche Drogen: Amphetamin / XTC (der Umgang wird im Betäubungsmittelgesetz – BtMG geregelt)
- harte Drogen: Kokain / Heroin (der Umgang wird im Betäubungsmittelgesetz – BtMG geregelt)
Sodann entscheidet, welche Menge an Drogen Sie eingeführt haben.
Entscheidend ist hierbei nicht zwingend das Nettogewicht der Drogen, sondern immer der einzelne Wirkstoff der Drogen. Entscheidend ist also, welche Qualität die Droge, die bei dem Schmuggel aufgefunden wurde, hat. Dies kann durch ein Wirkstoffgutachten festgestellt werden.
Sodann entscheidet sich die wesentliche Frage, ob es sich um eine sogenannte „geringe Menge“ bzw. eine „nicht geringe Menge“ an Drogen handelt.
Wann ist eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln erreicht?
Maßgeblich sind: Wirkstoffgehalt und die Anzahl der toxischen Dosen. Die Menge wird also nicht nach Gewicht der eigentlichen Substanz bestimmt. Als Verteidiger setzte ich mich mit dem Gutachten über den Wirkstoffgehalt auseinander, welches die Staatsanwaltschaft regelmäßig beim Landeskriminalamt einholt und die ich durch Einholung der Akteneinsicht erhalte. Dies bestimmt über die Frage, ob Ihnen ein Verbrechen oder ein Vergehen zur Last gelegt werden kann.
Mindestwerte des BGH (Bundesgerichtshof) für „nicht geringe Mengen„:
Heroin = 1,5 g
Kokain = 5,0 g
Cannabis = 7,5 g
LSD = 6,0 g
Ecstasy / MDMA = 30 g
Amphetamin = 10 g
Methamphetamin = 5 g
Was bedeuten die Zahlen nun für mein Verfahren?
Wir wollen nicht theoretisch, sondern praxisorientiert aufklären. Ich will Ihnen anhand einiger Beispiele verdeutlichen, was dies für Ihr Verfahren bedeutet.
Das durchschnittliche Gras, das aus Holland eingeführt hat, hat einen Wirkstoffgehalt von 10 %. Demnach ist bereits ab einer Menge von 75 g Cannabis (die sodann eine Menge von 7,5 g THC übersteigt) die nicht geringe Menge überschritten.
Bei mittelgefährlichen und harten Drogen ist die Frage oft noch spannender: Kokain, Heroin und Amphetamin wird regelmäßig gestreckt. Insoweit ist der prozentuale Anteil an der reinen Droge oft sehr unterschiedlich.
Ich habe Verfahren verteidigt, wo der Anteil an Amphetaminbase bei 5 kg an Drogen lediglich bei ca. 300 g lag. Eingeführtes Amphetamin hat meist einen niedrigen Wirkstoffanteil, so die Praxis. Jedoch dürfen wir feststellen, dass das Kokain und Heroin, welches aus Holland eingeführt wird, meist einen Wirkstoffanteil von 80 % – 90 % hat. Dies ist eine exzellente Qualität.
Wie werde ich für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln bestraft?
Geringe Menge an Drogen | § 29 BtMG |
| Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
Nicht geringe Menge an Drogen | § 30 BtMG |
| Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis 15 Jahren |
Nicht geringe Menge an Drogen | § 30a BtMG |
| Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 15 Jahren |
Geringe Menge an Cannabis | § 34 I Nr. 5 KCanG |
| Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
Nicht geringe Menge an Cannabis | § 34 III Nr. 4 KCanG |
| Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahren |
Nicht geringe Menge an Cannabis | § 34 IV Nr. 2 KCanG |
| Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren |
Wenn Sie also 5 g reines Kokain, 10 g reines Amphetamin bzw. 1,5 g reines Heroin unerlaubt einführen, dann sieht der Gesetzgeber hierfür bereits eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahr vor.
Das sollte Warnung genug sein. Genug Grund, sein Verfahren in Expertenhände zu geben.
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – minder schwerer Fall
§ 30 II BtMG sieht einen für einen „minder schwere Fall“ eines Einfuhrschmuggels einer nicht geringen Menge an Drogen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren vor, § 30a III BtMG durchbricht die Grenze von 5 Jahren bei einem minder schweren Fall mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren.
Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, muss durch unsere Kanzlei einzeln geprüft werden und ersetzt keine Informationen, die hier geboten werden. Es sei nur so viel gesagt:
Bei der Frage, ob ein minder schwere Fall vorliegt, entscheidet oft die Frage: wie viel Fach wurde die eine „nicht geringe Menge“ überschritten.
Haben Sie 60 g Amphetaminbase in Ihrem Besitz, dann überschreiten Sie die nicht geringe Menge also um ein sechsfaches. Haben Sie 50 g Kokainhydrochlorid im Besitz, dann überschreiten Sie zehnfach die nicht geringe Menge.
Dies Rechenbeispiele mögen sich zunächst komplex anhören, aber sind oft entscheidend bei der Frage, ob noch ein „minder schwerer Fall“ vorliegt oder einfach: kann die Strafe noch zu Bewährung ausgesetzt werden.
Jedes Gericht hat ihre Richtlinieren diesbezüglich entwickelt, welche unserer Kanzlei aus praktischen Erfahrungen mit den jeweiligen Gerichten bekannt sind. Ein Mehrwert für Ihre Verteidigung. Solches Praxiswissen steht in keinen Büchern, sondern ist auf Erfahrung zurückzuführen.
Der minder schwere Fall ist von erheblicher Entscheidung für den Ausgang des Einfuhrschmuggels, da eine Freiheitsstrafe, die grundsätzliche einen Strafrahmen erst ab 2 Jahren hat, die Gefahr einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe mit sich bringt.
Unsere Verteidigung entscheidet über die Frage, ob Sie inhaftiert werden, oder nicht.
Anordnung der Untersuchungshaft bei Einfuhr einer nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln: Haftgrund = Fluchtgefahr!
Wir beraten, vertreten und verteidigen Personen, welche sich derzeit in Haft bzw. Untersuchungshaft wegen Einfuhrschmuggel befinden. Rufen Sie uns an und wir organisieren den Rest. Insbesondere: JVA: Essen – Duisburg – Bochum – Dortmund – Kleve – Geldern – Dinslaken – Düsseldorf – Wuppertal können wir Mandanten umgehend aufsuchen. Als Angehöriger können Sie die Verteidigung über unsere Kanzlei koordinieren.
Wir suchen den Inhaftierten in der JVA auf und besprechen das weitere Vorgehen mit diesem. Wir zeigen die Verteidigung des Inhaftierten an, überprüfen die Akten und den Haftbefehl. Wir beantragen einen Haftprüfungstermin und stellen die nötigen Anträge: z.B.: Aufhebung des Haftbefehls und Haftverschonung und Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Sie werden als Angehörige umfassend in das Verfahren eingebunden. Wir besorgen Ihnen eine Generalvollmacht, damit Sie die alltäglichen Dinge Ihres Angehörigen regeln können. Wir beantragen eine Besuchserlaubnis in der jeweiligen Haftabteilung für Sie und klären Sie über der die Besuchszeiten und den Ablauf des Besuchs in der Justizvollzugsanstalt auf.
Bedenken Sie, dass wir über die nötige Erfahrung verfügen, um Ihr Verfahren gewinnbringend zu gestalten. Wir haben bereits unzählige Klein- und Großverfahren (z.B. International organisierter Drogenhandel) im Bundesgebiet erfolgreich verteidigt. Dabei sind wir insbesondere auf die Einfuhr, Besitz und Handel als Mitglied einer Bande, die mit nicht geringen Mengen an Betäubungsmittels Handel treibt, spezialisiert.
Sie werden dann in U – Haft genommen, wenn Sie einer Tat dringend tatverdächtig sein und ein Haftgrund besteht.
Wenn sie nicht geringe Mengen an Drogen von Holland aus in die Bundesrepublik Deutschland einführen bzw. mit nicht geringen Mengen Handel treiben, dann besteht ein dringender Tatverdacht, also die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass Sie zu einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren verurteilt werden. Dies ist den Fällen, in denen die Drogen bei Ihnen aufgefunden wurden, meist leicht zu begründen. Weitaus schwieriger wird es, wenn lediglich eine Telefonüberwachung bzw. eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, einen dringenden Tatverdacht zu begründen. In diesen Fällen kann der dringende Tatverdacht oft ausgehebelt werden. Entscheidend ist hierbei der aktuelle Ermittlungsstand. Natürlich kann der Strafverteidiger diesbezüglich die bisherigen Ermittlungen gegen Ihre Person in Frage stellen und dem Haftbefehl seine Grundlage entziehen.
Meist wird der Haftgrund der Flucht als Haftgrund angeführt: Meine Mandanten und deren Angehörige wundern sich oft, warum eine Fluchtgefahr bestehen soll. Hierzu will ich einige Anmerkungen machen: Feste soziale Bindungen, ein fester Wohnsitz, ein Arbeitsverhältnis, Familie und Kinder sind tauglich, um einen Anreiz der Flucht entgegenzuwirken. Sollten diese vorhanden sein, dann besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Mandant der Haft verschont wird.
Haftprüfungen werden nämlich oft mit dem Argument abgelehnt, dass Sie sich bei der zu erwartenden hohen Bestrafung (z.B. eine Freiheitsstrafe, welche nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann), potentiell ins Ausland absetzen könnten. Die Ergebnisse, welche ich in Strafverfahren regelmäßig erziele, zeigen genau das Gegenteil. Durch eine geschickte Verteidigung kann oft noch eine Bewährungsstrafe erwirkt werden, bzw. eine Freiheitsstrafe, welche sodann mit einem Stellungsbefehl in einem örtlichen offenen Vollzug vollzogen werden kann.
Strafmildernd werden nachstehende Aspekte bei der Findung einer Strafe berücksichtigt:
Natürlich hängt die Frage der Bestrafung davon ab, ob Sie Ersttäter sind bzw. bereits (einschlägige) Vorstrafen haben. Insoweit prüfen wir gerne Ihr Führungszeugnis und Bundeszentralregisterauszug.
Weiterhin entscheidet immer die Art und die Qualität der Droge über die Frage, wie die Tat zu ahnden sind.
Die Drogen sind letztendlich nicht in den Verkehr gekommen, da sie bei der Grenzkontrolle beschlagnahmt werden konnten.
In vielen Fällen wird die Einfuhr von Drogen vorgenommen, um damit Handel zu treiben, um den Eigenkonsum zu finanzieren. Bei Ihnen besteht möglicherweise ebenfalls eine Abhängigkeit.
Zudem bestehen in jedem Lebenslauf eines Menschen Punkte, die in einer Hauptverhandlung angesprochen werden müssen.
Leider gibt es keinen „Strafkatalog“, welcher also die Antwort konkret beantwortet. Das Gesetz liefert lediglich einen Strafrahmen für einzelne Delikte. Quelle für die einzelnen Strafdelikte ist das BtMG (Betäubungsmittelgesetz).
Die Frage, wie hoch Sie bestraft werden, gehört zu der wichtigsten Frage, welche einer Klärung bedarf.
Ich kann, wenn ich die Gesamtumstände würdige, eine sehr realistische Prognose erstellen, um Ihnen diese Frage zu beantworten. Diesbezüglich bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren, um Ihren Fall zu besprechen. Nachstehend finden Sie Informationen über die verschiedenen Strafen des deutschen Rechtssystems und ihre Zusammensetzung.
Wie werden Drogen nach Deutschland eingeführt?
Meine Kanzlei liegt in NRW, also ist der Normalfall, dass ich meine Mandaten wegen Einfuhrschmuggel von Drogen vor allem vor dem Amtsgericht und Landgericht in Kleve, Geldern und Krefeld, Nordhorn, Bocholt, Ahaus, Aachen vertrete. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Niederlande an NRW grenzen. Unsere Verteidigung ist jedoch nicht lokal auf die niederländische Grenze beschränkt. Von Bayern über Hessen bis Niedersachsen verteidigen wir unsere Mandanten als Beschuldigte wegen des Besitzes bzw. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Der beliebteste Weg, die Drogen nach Deutschland einzuführen, ist mittels Pkw bzw. Bahn. Das BtM wird im Innenraum des Fahrzeugs verstaut. Es wird auch oft am bzw. im Körper getragen. Bei Grenzkontrollen wird Ihr Auto sodann durchsucht beziehungsweise, wenn sich der Verdacht erhärtet, auch ein Drogenspürhund eingesetzt. Bei den Grenzkontrollen finden die Fahnder manchmal wenige Gramm, die zum Eigenkonsum gedacht waren, aber es werden auch unregelmäßig Kilos beschlagnahmt. Die Öffnung der Grenzen nach Holland und Tschechien begünstigt die Einfuhr, da die Kontrollen immer schwieriger werden.
Bei dem Verdacht, dass Sie ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen, wird regelmäßig zunächst ein sog. Drug – Wipe – Test durchgeführt. Es kann sodann auch eine Blutprobe entnommen werden. Natürlich beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf Ihren Führerschein: § 24a StVG, bzw. § 316 StGB.
Natürlich wird das Cannabis zunächst in größeren Mengen über den Schiffweg und dem Flugverkehr eingeführt.
Drogen weg – Geld weg und dann noch ein Ermittlungsverfahren: Es hilft jetzt nicht, wenn Sie den Kopf in den Sand stecken. Das macht Vogel Strauß. Beten hilft auch nicht, beten gehört in die Kirche. Auf Hoher See und vor Gericht sind Sie in Gottes Hand. Nicht ganz:
Wir verstehen Drogen, wir verstehen unsere Mandanten. Sie erfinden mit Ihrem Verfahren das Rad nicht neu. Im Übrigen tun wir das durch unsere Verteidigung auch nicht, denn wir greifen schlichtweg auf Berufserfahrung zurück.
Wann werde ich durch die Zollfahnder an dem Grenzübergang oder auf der Autobahn (z.B. A57, A40, A31) angehalten?
Drogenfahnder können zunächst, wenn Sie keine Vorerkenntnisse durch Telefonüberwachung bzw. Aussagen haben, nach äußeren Erscheinungen ein Fahrzeug anhalten.
Dabei spielt der Fahrzeugtyp, die Fahrweise, das Alter und Aussehen der Insassen und das Kennzeichen eine Rolle. Hinzu kommt eine bestimmte Berufserfahrung der Beamten und ein „Bauchgefühl“.
Mittlerweile sind Drogenschmuggler sehr raffiniert geworden. Die Autos und Kuriere werden sorgfältig ausgewählt. Senioren und Frauen mit Kindern auf der Rückbank fahren Drogen über die Grenze. Ein Mietfahrzeug soll die Herkunft des Fahrers verschleiern. Blockfahrzeuge und Auskundschafter werden eingesetzt.
Die Drogen werden im Fahrzeuginneren gut versteckt. Sie werden im Reserverad, in der Türverkleidung bzw. im Tank des Fahrzeugs eingebaut und geschmuggelt. Manche Drogen werden am bzw. im Körper geschmuggelt.
Manche Mandanten konnten unbehelligt 100 Kg an Drogen über die Grenze bringen. Manche wurden bereits bei dem ersten Versuch geschnappt.
Typische Fehler, die bei einer Kontrolle durch die Polizei und den Zoll zu einer Festnahme führen:
Zöllner werden, wenn Sie eine Kontrolle durchführen, immer auf die Reaktion der Insassen des Fahrzeugs achten. Sie machen sich verdächtig, wenn Sie übermäßig nervös sind bzw. den Anschein erwecken, kürzlich Drogen konsumiert zu haben. Wenn diese Anzeichen bestehen, dann wird der Zoll Sie und das Fahrzeug genau inspizieren.
Im Zuge der Kontrolle werden Sie regelmäßig befragt werden, woher Sie kommen und was Sie in den Niederlanden (z.B. Venlo, Maastricht, Amsterdam, Rotterdam) gemacht haben. Fahrer und Beifahrer werden auch regelmäßig getrennt befragt. Eine unschlüssige, widersprüchliche und brüchige Geschichte wird die Beamten nicht überzeugen.
Manche übergeben den Fahndern umgehend eine kleine Menge an Drogen in der Hoffnung, dass sodann nicht mehr weiter gefragt werde. Vergessen Sie nicht: Zollfahnder machen ihren Beruf nicht seit gestern. Dies ist eine alte Masche. Im Zweifel werden Drogenspürhunde eingesetzt. Dies werden sich kaum durch den Duft von Kaffee bzw. Vakuumverpackung täuschen lassen.
Mittlerweile hilft die Technik bei Zweifeln. Ein einfacher Drugwipe Test, durchgeführt an den Handinnenflächen, beantwortet sofort die Frage, ob Sie kürzlich in Kontakt mit BtM geraten sind. Dies dürft sodann auch die Frage erübrigen, ob Ihr Fahrzeug durchsucht wird.
Wie verhalte ich mich bei einem Drogenfund in meinem Fahrzeug?
Schweigen Sie einfach. Sie werden die Situation nicht verbessern können. Es ist ein Irrglaube, dass Sie die Situation jetzt noch kontrollieren können. Eine Aussage kann Ihnen keine Vorteile, sondern nur Nachteile bescheren.
Lassen Sie sich von den Beamten auch nichts anderes vorspiegeln: Die Beamten entscheiden nicht darüber, ob ihr Verfahren später eingestellt wird oder ob der Richter Milde walten lassen wird, was leider oft fälschlicherweise in Aussicht gestellt wird.
Sollten Sie zu Ihren Konsumgewohnheiten Angaben machen, dann riskieren Sie den Verlust des Führerscheins. Die Staatsanwaltschaft wird, wenn die Polizei nicht ohnehin einen Urintest bzw. Bluttest wegen des Verdachts einer Drogenfahrt anordnet, die Angelegenheit der Führerscheinbehörde melden, um Ihre Fahreignung überprüfen zu lassen.
Aussagen jeglicher Art schützen Sie nicht. Aber seien Sie nicht beunruhigt, wenn Sie eine solche getätigt haben.
Sie sollen ohnehin, wenn Sie wieder zu Hause sind, sich umgehend mit uns in Verbindung setzen. Verfahren – auch bei geringen Mengen – werden auch nicht mehr in NRW und Niedersachen einfach so eingestellt. Wir erleben zur Zeit eine Welle von Geldstrafen, die mittels Strafbefehl abgehandelt werden. Die Einschaltung eines Verteidigers erhöht die Chance einer Einstellung des Verfahrens und die Bewahrung einer Eintragung im Bundeszentralregister.
Meist werden Sie noch nicht einmal Unterlagen durch die Bundespolizei bzw. dem Zollfahndungsamt erhalten. Wir eruieren Ihr Aktenzeichen und zeigen Ihre Verteidigung an. Manchmal erhalten Sie einen schriftlichen Äußerungsbogen oder ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll. Reichen Sie diesen ein. Fülle Sie diesen nicht selber aus. Wir werden uns schriftlich für Sie zur Sache einlassen, wenn wir die Ermittlungsakte eingesehen haben.
Body – Packer bzw. Body – Stuffer: Die Drogen werden im Körper eingeführt
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln. Body – Packer bzw. Body – Stuffer nehmen Kokain bzw. Heroin im Köper bzw. in Körperöffnungen auf. Flughafen Frankfurt, München, Berlin – Tegel, Amsterdam (Shipol), Rotterdam sind beliebte Drehscheiben für die Einfuhr. Diese Methode wird jedoch auch bei der Einfuhr von BtM über die deutsch – niederländische Grenze immer beliebter.
Bei dem Verdacht eines solchen Verstoßes wird zunächst ein Drugwipe – Test die Frage klären, ob die Person in den letzten 24h in Kontakt mit Opiaten gekommen ist. Sodann wird die Person geröntgt.
Der Transport durch sog. „Schlucker“ ist oft schon tödlich geendet. Das Rauschgift kann aus denen mit Kokain gefüllten Kondomen austreten und eine tödliche Überdosis bei dem Schmuggler bewirken. Immerhin werden ca. 800 Körperschmuggler in der BRD pro Jahr festgenommen.
Brechmittel und Abführmittel werden im Zweifel eingesetzt, um die Drogen vom Körper der Person zu entfernen.