Therapie statt Strafe 35 BtMG

Therapie statt Strafe, § 35 BtMG

Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Betäubungsmittelabhängige anstatt eine Gefängnisstrafe in einer Justizvollzugsanstalt zu verbüßen, eine (stationäre oder ambulante) Drogentherapie absolvieren können. Die Strafe wird dann (zu Gunsten der Therapie) zurückgestellt. Eine solche Therapie muss in einer anerkannten Einrichtung für Suchtentwöhnung stattfinden. Dies regelt u.a. der § 35 BtMG.

Rechtliche Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die abgeurteilte Strafe im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht. Die abgeurteilte Tat muss aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein. Dies muss ausdrücklich im schriftlichen Urteil niedergelegt sein. Sollen mehrere Verurteilungen zurückgestellt werden, muss dies bei jeder abgeurteilten Straftat der Fall sein.

Weiterhin dürfen bei Therapieantritt bei keiner Einzelstrafe mehr als 2 Jahre zu verbüßen sein. Sind Sie bspw. zu 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden, müssen zunächst 2 Monate Strafhaft verbüßt werden. Die verbleibenden 2 Jahre sind dann zurückstellungsfähig zugunsten einer Drogenentwöhnungstherapie.

Eine Therapie nach § 35 BtMG kann bei allen Betäubungsmittelabhängigkeiten (außer Alkohol) beantragt werden. Die Therapie muss nicht stationär erfolgen. Auch ambulante Therapien sind unter Umständen möglich. Es muss sich allerdings um ein anerkanntes Therapiekonzept handeln.

Wer eine stationäre Therapie abbricht oder vorzeitig entlassen wird, muss zurück in den Strafvollzug. Nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen hat der Drogenabhängige die Möglichkeit, eine weitere Therapie anzutreten. Nach erfolgreicher Therapie wird der Rest der Strafe von der Vollstreckungsbehörde zur Bewährung ausgesetzt.

Wie funktioniert Therapie statt Strafe konkret?

Es muss ein Antrag bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde gestellt werden. Dies ist bei Verurteilungen nach Erwachsenenrecht die Staatsanwaltschaft, die für das Strafverfahren örtlich zuständig war. Der Aufenthalt des Verurteilten spielt dabei keine Rolle. Bei Verurteilungen nach Jugendrecht ist dies der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, der je nach Aufenthalt des Verurteilten örtlich zuständig ist.

Die Behandlung muss der Rehabilitation dienen, d.h. die Behandlung muss bereits begonnen haben oder der Behandlungsbeginn muss gewährleistet sein, d.h. es muss eine konkrete Aufnahmezusage / Therapieplatzbescheinigung der Therapieeinrichtung vorliegen sowie eine Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund, Krankenkasse oder Sozialhilfeverwaltung).

Es muss die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges vorliegen. Diese wird später durch Zustellung des Antrags eingeholt, ergibt sich jedoch in der Regel aus dem Urteil selbst.

Sie müssen bereit sein, bei der Behandlung mitzuwirken. Es ist von Vorteil, seinen Therapiewillen zum Beispiel durch regelmäßige Abgabe von Urinkontrollen oder einen Aufenthalt in der Abstinenzorientierten Abteilung einer Haftanstalt zu zeigen.

Gerne stellen wir für Sie die entsprechenden Anträge bei der Vollstreckungsbehörde. Bitte haben Sie jedoch dafür Verständnis, dass Sie sich um die Einholung einer Kostenzusage und einen geeigneten Therapieplatz selbst kümmern müssen.

Sollten Sie sich in Haft befinden, nehmen Sie bitte Kontakt zu der Abstinenzorientierten Abteilung und / oder dem sozialen Dienst auf und lassen sich beraten. Lassen Sie sich frühzeitig auf die Warteliste für einen Therapieplatz setzen. Die entsprechenden Anträge werden JVA intern für Sie gestellt. Beachten Sie bitte, dass Sie bei jedem Anstaltswechsel, bzgl. eines Therapieplatzes, wieder neue Anträge stellen müssen.

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