Rechtsanwalt Betäubungsmittelstrafrecht

Sich selber in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu verteidigen, ist meist eine der größten Fehlentscheidungen, welche der Betroffene fällen kann. Nicht einmal Juristen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wird, verteidigen sich in der Regel selber. Sie spielen ja auch nicht selber bei sich Zahnarzt.

Wenn Sie nicht gerade eine Hausdurchsuchung hatten oder an der Grenze mit den Drogen aufgegriffen wurden, dann trifft Sie die polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung meist aus heiterem Himmel.

Zwei Ursachen, die immer wiederkehrend sind, könnte das Verfahren haben: In den meisten Fällen hat jemand gegen Sie ausgesagt. Diese Person (Käufer / Verkäufer) möchte in den Genuss des § 31 BtMG kommen (Milderung der eigenen Strafe durch eine Art Beichte). In anderen Fällen sind Sie im Wege einer Telefonüberwachung aufgefallen. Natürlich wird dort meist nur konspirativ über den An- und Verkauf von Drogen gesprochen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren keinen Erfolg gegen Sie hat. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft gut aufgeklärt über das tägliche Treiben im Betäubungsmittelgeschäft.

Wenn Sie die Vernehmung ohne Anwalt wahrnehmen, dann setzen Sie sich der Gefahr aus, sich selber einer Straftat zu belasten. Sie kennen die Ermittlungsakten nicht und diese werden Ihnen bei der Vernehmung nicht überlassen, um sich auf die Aussage vorzubereiten. Die Aussage hole ich für Sie nach, wenn ich den Hintergrund es Vorwurfs eruiert habe.

Wundern Sie sich übrigens nicht über die Zeitangaben in der Vorladung. Diese sind meist falsch und spiegeln nicht die tatsächlichen Tatzeiten wieder.

Nehmen Sie bitte im eigenen Interesse den Kontakt zu dem Verteidiger früh auf, um Ihre Chancen zu wahren. Oft werden Verteidiger erst dann beauftragt, wenn es fast schon „zu spät“ ist oder selber schon „rumgedoktort“ wurde. Die Weichen müssen im Ermittlungsverfahren frühzeitig gestellt werden. Warten Sie nicht ab, bis Sie einen Strafbefehl oder gar eine Anklageschrift erhalten haben.

Selber dürfen Sie grundsätzlich Ihre Akte nicht einsehen, welche jedoch zum Beispiel wichtige Aussagen von Zeugen beinhalten kann. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens darf dies. Ziehen Sie nicht in den Kampf, ohne zu wissen, was Sie erwartet.

Der Beschuldigte bzw. der Angeklagte, welcher selbstverständlich nervös ist, verliert regelmäßig in Verhören und bei Gericht die Objektivität gegenüber dem Verfahren, was im Ergebnis immer nachteilig ist. Der Verteidiger wahrt, da er nicht unmittelbar betroffen ist, den nötigen Abstand zum Verfahren, um Sie optimal verteidigen zu können. Insbesondere bei Betäubungsmittelstrafverfahren sind die Ermittler meist auf Ihre Angaben angewiesen, um eine spätere Verurteilung herbeizuführen bzw. einen Drogenring auszuheben. Drogenfahnder werden somit hartnäckig an Ihrer Schale picken.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind überlastet. Tendenziell wollen sie schnell und effizient die Strafverfahren „abarbeiten“. Dabei wird, wenn kein Verteidiger zur Stelle ist, oft über den Kopf des Angeklagten „hinweg entschieden“.

Es liegt auf der Hand, dass der Strafverteidiger sein Wissen einsetzen kann, welches ja gerade dem Bürger fehlt, um ihn vor drohendem Unheil zu bewahren. Das Schlussplädoyer des Anwaltes kann eine erhebliche Wirkung erzielen.

Sollten sie dennoch verurteilt werden, kann der Anwalt Sie über die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln umfassend aufklären.

Wir zeigen Ihre Vernehmung an, beantragen Akteneinsicht und äußern uns schriftlich für Sie zur Sache.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter bekommen haben, dann ist die einzige richtige Entscheidung, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie eine Anklageschrift zugestellt bekommen haben. Der Vorwurf: Handel – Besitz – Einfuhr von geringen und nicht geringen Mengen an Marihuana, Haschisch, Amphetamin, Heroin, Kokain uns XTC ist unser Spezialgebiet. Seit 2006 verteidigen wir bundesweit Betäubungsmittelstrafverfahren. Die Spannbreite reicht vom unerlaubten Besitz von Marihuana, über den unerlaubten Anbau von Cannabis (mehr als 3 Pflanzen aus der Fensterbank bis zur professionellen Hallen-Indoorplantage) bis hin zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Vereinbaren Sie kurzfristig einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 – 310 – 4600. Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E – Mail unter info@rechtsanwaeltin-michaelis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E – Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren.

Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

Sie haben vom Gericht ein Schreiben bekommen, mit dem Sie aufgefordert werden, binnen einer Frist einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens / Ihrer Wahl zu benennen? Ansonsten wird Ihnen ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeordnet? Wir vertreten Sie auch im Wege der Pflichtverteidigung.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

 

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