Nötigung im Straßenverkehr

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung. Sie haben eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr erhalten? Gegen Sie wird polizeilich ermittelt, wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr? Nehmen Sie Kontakt mit uns aus und schildern Sie uns unverbindlich Ihr Anliegen.

Wann mache ich mich wegen Nötigung im Straßenverkehr strafbar?

Eine Nötigung begehen Sie, wenn Sie einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Rechtswidrig ist die Nötigung jedoch nur, wenn die Mittel-Zweck-Relation, d.h. die Verknüpfung von Mittel (Drohung oder Gewaltanwendung) und der Zweck (erwünschtes Verhalten des Abgenötigten), als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung aufweist.

Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufiges Delikt. Zwar ist es richtig, dass Gerichte ein solches Delikt in den letzten Jahren zunehmend kriminalisieren und hart bestrafen, aber eine gute Verteidigung öffnet oft den Spielraum für eine Nichtverurteilung (z.B. Einstellung des Verfahrens).

Die Zwangsausübung im Straßenverkehr wird regelmäßig angenommen bei:

  • Versperrung eines Wegs zur Hinderung der Weiterfahrt
  • Verhinderung des Überholens durch Ausscheren nach Links
  • Erzwingen des Überholens durch Verdrängen von der Überholspur (drängen, Drängler
  • Hineindrängen nach Rechtsüberholen mit Nötigung zum starken Bremsen (Schneiden)
  • Blockieren der Überholspur
  • Verhinderung des Überholens durch mehrfache Beschleunigung und Abbremsen
  • Beharrliches Linksfahren auf freier Autobahn mit allenfalls gemäßigter Geschwindigkeit
  • Dichtes, bedrängendes Auffahren mit erheblicher Zwangseinwirkung und Gefährdung
  • Willkürliches starkes Abbremsen
  • Starke Reduzierung der Geschwindigkeit, um nachfolgenden Verkehr zu beeinflussen
  • Zufahren auf einen Passanten, welcher einen Parkplatz reserviert

In einer Beratung kann ich überprüfen. Ob Ihr Verhalten überhaupt eine Nötigung darstellt. Die Rechtsprechung ist nämlich diesbezüglich sehr uneinheitlich.

Wie werde ich wegen Nötigung im Straßenverkehr bestraft?

Mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Bedenken Sie auch, dass Ihnen zusätzlich auch ein Fahrverbot auferlegt werden kann und im schlimmsten Fall Ihr Führerschein entzogen wird.

Warum brauche ich einen Anwalt im Ermittlungsverfahren?

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr werden Beweise und Indizien gegen Sie und zu Ihrer Entlastung gesammelt. Vor Abschluss der Ermittlungen wird die Polizei an Sie herantreten und Sie zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung laden. Beachten Sie unbedingt, dass Sie nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind und Sie ein Schweigerecht haben. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Bedenken Sie, dass Sie sich also rechtlich unvorbereitet und ohne Kenntnis über das tatsächliche Ermittlungsergebnis zu einer Ihnen vorgeworfenen Straftat äußern würden. Sie wissen also nicht, was der angeblich Genötigte ausgesagt hat und was nicht, Nehmen Sie Ihre Rechte wahr. Machen Sie keinen Angaben zu dem Vorwurf des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr. Beauftragen Sie einen Strafverteidiger.

Beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr – keine Aussage bei der Polizei tätigen!

Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip:  „Alles, was Sie von nun an sagen, kann gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, wenn Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.

Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.

Nach Akteneinsicht kann der Anwalt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken.  Denken Sie daran, dass zunächst lediglich ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht. Dieser könnte haltlos sein.

Letztendlich ist hervorzuheben, dass das Ermittlungsverfahren eine Reihe von wichtigen Einflussmöglichkeiten bietet. Werden diese versäumt, dann können diese in einem späteren Teil des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. Lassen Sie sich also frühzeitig einen Termin geben, um Ihre Chancen voll zu wahren.

Wann wird gegen mich wegen Nötigung im Straßenverkehr ermittelt?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem sogenannten Anfangsverdacht einer Straftat. Im Jahre 2015 wurden bundesweit 5 Millionen Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften geführt. In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung im Straßenverkehr muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden.

Nach Erhalt der Ermittlungsakte durch die zuständige Staatsanwaltschaft und nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist, stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Die Staatsanwaltschaft kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis?

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB setzt eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs voraus. Diese Bestrafung soll eine Denkzettelwirkung entfalten. Mit Ablauf des Fahrverbotes erhalten Sie ihren Führerschein wieder.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB ist weitreichender als ein Fahrverbot. Sie werden als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen betrachtet und Ihr Führerschein wird nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist wiedererteilt. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist sodann die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese muss Ihnen jedoch nicht nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist Ihren Führerschein wiedererteilen. Unter Umständen müssen Sie Ihre Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mittels MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) nachweisen.

Darf ich ein Kraftfahrzeug führen, wenn mein Führerschein beschlagnahmt bzw. vorläufig eingezogen wurde?

Nein, Sie dürfen kein Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen. Sie würden sich sogar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

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