Fahren ohne Fahrerlaubnis

Sie haben wegen des Verdachts des Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei erhalten?

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG. Wenn Sie keine gültige Fahrerlaubnis besitzen und trotzdem ein Kraftfahrzeug führen, so stellt dies eine Straftat dar. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns. In vielen Fällen können wir eine außergerichtliche Verfahrensbeilegung mittels Strafbefehl für Sie erreichen.

Wann mache ich mich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar?

  • Wenn ich gegen die Fahrerlaubnispflicht verstoße (§ 2 StVG)
  • Wenn ich ein Kfz trotz Fahrverbots führe (§ 44 StGB, 25 StVG)
  • Wenn ich trotz vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis ein Kfz führe (§ 111a StPO)
  • Wenn ich trotz Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ein Kfz führe
  • Anordnen oder Zulassen der Führung eines Kfz in den o.g. Fällen durch den Halter

Es wird wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder wenn gegen den Beschuldigten ein Fahrverbot verhängt wurde oder der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt wurde.

Wenn Sie mit einem versicherten und nicht frisierten Mofa fahren, ohne in Besitz der nötigen Mofa-Prüfbescheinigung zu ein begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Bußgeld geahndet.

Wie werde ich für Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft?

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe in manchen Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Auch müssen Sie damit rechnen, dass gegen Sie eine sognannte isolierte Sperre  für die Fahrerlaubnis verhängt wird. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen wird, Ihnen vor dem Ablauf einer bestimmten Frist keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Das ist dann der Fall, wenn Sie sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt haben. Die Sperre beträgt mindestens sechs Monate.

Kann mein Fahrzeug eingezogen werden?

Ja, unter bestimmten Umständen kann das Fahrzeug eingezogen werden. Dies ist der Fall, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Was sind Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG?

Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Zulassen / Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Wer es als Halter eines Kraftfahrzeuges in Kenntnis dessen, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, duldet, dass der Fahrer das Fahrzeug führt, macht sich ebenfalls strafbar.

Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis?

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB setzt eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs voraus. Diese Bestrafung soll eine Denkzettelwirkung entfalten. Mit Ablauf des Fahrverbotes erhalten Sie ihren Führerschein wieder.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB ist weitreichender als ein Fahrverbot. Sie werden als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen betrachtet und Ihr Führerschein wird nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist wiedererteilt. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist sodann die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese muss Ihnen jedoch nicht nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist Ihren Führerschein wiedererteilen. Unter Umständen müssen Sie Ihre Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mittels MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) nachweisen

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten habe, gilt Folgendes:

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache rum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und gucken mal, was die so wollen.
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3.  Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei.
  4. In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.
  5. Zu diesem Zwecke füllen Sie bitte Vollmacht und Fragebogen Neumandant aus und übersenden Sie uns die Unterlagen per Fax oder E – Mailscan. Bitte fügen Sie die Unterlagen, die Sie durch die Justiz erhalten haben, bei. Gerne erfragen wir auch den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen, wenn dies erforderlich sein sollte.
  6. Sie erhalten unverzüglich die Abschriften unserer Schreiben durch unser Sekretariat, wenn Sie uns Ihre Daten übermittelt haben. Unser Team steht Ihnen mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels E – Mail beantworten, wenn wir bei Gericht sein sollten.

Unser Ziel ist die außergerichtliche Beilegung Ihres Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Fahrens ohnes Fahrerlaubnis.

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