Wann liegt eine Erpressung vor?
Erpressung im Sinne des Gesetzes liegt vor, Wenn der Täter einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Ein besonders schwere Fall der Erpressung liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Der Begriff der Drohung ist identisch mit dem des § 240 I StGB (Nötigung). Drohung ist danach die Ankündigung eines Übels, dessen Zufügung der Täter von seinem Willen abhängig macht und auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Dieses angedrohte Übel müsste auch empfindlich sein. Ein „empfindliches“ Übel liegt dann vor, wenn es so schwer wiegt, dass ein besonnener Rechtsgutinhaber in der Situation des Genötigten zur Anwendung dieses Übels das Opfer bringen würde, das der Täter von dem Genötigten verlangt.
Vermögen ist der Inbegriff der Güter einer Person, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Ein Nachteil (gleichbedeutend Schaden) ist dem Vermögen zugefügt, wenn sein Gesamtwert gemindert ist.
Wie wird Erpressung bestraft?
Erpressung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In besonders Schweren Fällen wird auf eine Strafe nicht unter einem Jahr erkannt.
Der Versuch der Erpressung ist strafbar.
Begehe ich eine Erpressung, wenn ich einen Anspruch auf das Geld habe?
Die „erpresserische“ Privatvollstreckung oder auch „Selbsthilfeerpressung“ genannt, also dann wenn durch den Einsatz des Nötigungsmittels ein wirklich bestehender Anspruch zwangsweise durchgesetzt wird, begeht regelmäßig eine Nötigung aber keine Erpressung. Dazu gehören z.B. Ansprüche aus Vertrag oder Ansprüche auf Schmerzensgeld. Mit der gewaltsamen Verschaffung des Anspruchsgegenstandes stellt der Täter lediglich den von der Privatrechtsordnung gewollten Zustand her. Dies setzt natürlich einen fälligen, einredefreien Anspruchs (z.B. aus Kaufvertrag) des Täters voraus. Ob ein solcher vorliegt, muss im Einzelnen in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.
Rechtsprechung zum Thema Erpressung
Eine „Dreieckserpressung“ setzt ein Näheverhältnis zwischen dem Nötigungsopfer und dem in seinem Vermögen Geschädigten voraus; der Genötigte muss die Vermögensinteressen des Geschädigten wahrnehmen wollen. (BGH, Urt. vom 20.04.1995 4 StR 27/95)
Ein Teilnehmer an einer Straftat erwirbt gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten, rechtlich geschützten Anspruch, der deshalb auch nicht dem Vermögensbegriff des § 253 StGB unterfallen kann. (BGH 2 StR 128/01 – Beschluss v. 2. Mai 2001 (LG Erfurt)